Einreise & Aufenthalt
Angehörige von Drittstaaten
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und an einen Zweck wie Erwerbstätigkeit oder Ausbildung gebunden. Sie wird auch bei humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen erteilt. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und der Inhaber darf automatisch arbeiten. Um sie zu erhalten muss man in der Regel mindestens fünf Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, Arbeit haben, mit der man seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten kann, über ausreichend Deutschkenntnisse verfügen und man darf keine Vorstrafen haben.
Sonderregelungen für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika:
Den erforderlichen Aufenthaltstitel sowie eine Arbeitsgenehmigung können Sie auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen.
Blaue Karte EU
Sie richtet sich an hochqualifizierte Fachkräfte meist Akademiker mit einem deutschen oder einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss aus Nicht-EU-Staaten. Der Aufenthaltstitel ist für vier Jahre befristet und an bestimmte Voraussetzungen wie z.B. einen Hochschulabschluss und der Nachweis eines Mindestbruttogehalts gebunden.
http://www.bamf.de/DE/Migration/Arbeiten/BuergerDrittstaat/BlaueKarte/blaue-karte-node.html
Detaillierte Informationen
>> https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/drittstaaten.php